BFH - Beschluss vom 23.04.2009
III B 148/08
Normen:
InvZulG 1996 § 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 09.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1877/05

Nichtzulassungsbeschwerde zur Auslegung des § 2 S. 1 Investitionszulagengesetzes (InvZulG 1996)

BFH, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen III B 148/08

DRsp Nr. 2009/16477

Nichtzulassungsbeschwerde zur Auslegung des § 2 S. 1 Investitionszulagengesetzes (InvZulG 1996)

Normenkette:

InvZulG 1996 § 2;

Gründe:

I.

Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war unter Nachprüfungsvorbehalt Investitionszulage u.a. für einen Radlader, eine Siebanlage und eine Wägeeinrichtung gewährt worden, die er 1998 angeschafft hatte. Im Dezember 2003 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die Investitionszulage für 1998 auf Null herab, da diese Wirtschaftsgüter nicht drei Jahre im Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet verblieben waren (§ 2 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes -- InvZulG 1996--). Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als die Investitionszulage für einen Kraftstoffcontainer wieder gewährt wurde.

Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde trägt der Kläger vor, er sei zur Auflösung seines Betriebes gezwungen gewesen. Da an der dreijährigen Verbleibensdauer nur noch zwischen drei und acht Monate gefehlt hätten, dürfe die Investitionszulage nicht vollständig, sondern nur anteilig zurückgefordert werden.

II.