BSG - Beschluss vom 14.09.2016
B 1 KR 46/16 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; EuRAG § 1; EuRAG § 28 Abs. 1; EuRAG § 29 Abs. 1; EuRAG § 29 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 246/16
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 3529/15

NichtzulassungsbeschwerdeVertretung durch einen ausländischen RechtsanwaltHandeln mit einem EinvernehmensanwaltNachweis des Einvernehmens

BSG, Beschluss vom 14.09.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 46/16 B

DRsp Nr. 2017/9864

Nichtzulassungsbeschwerde Vertretung durch einen ausländischen Rechtsanwalt Handeln mit einem Einvernehmensanwalt Nachweis des Einvernehmens

1. In gerichtlichen Verfahren mit Anwaltszwang - u.a. gemäß § 73 Abs. 4 S. 1 SGG in Verfahren vor dem BSG - muss ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt i.S. des § 1 EuRAG, wozu auch der Avocat nach rumänischem Recht zählt, im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt nach deutschem Recht (Einvernehmensanwalt) handeln. 2. Das Einvernehmen ist bereits bei Einlegung der Beschwerde schriftlich nachzuweisen; ohne einen solchen Nachweis zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde ist diese unwirksam.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R., Rumänien, zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; EuRAG § 1; EuRAG § 28 Abs. 1; EuRAG § 29 Abs. 1; EuRAG § 29 Abs. 3;

Gründe:

I