FG Bremen - Urteil vom 03.09.2003
2 K 179/03
Normen:
EStG § 34c Abs. 1 S. 1 § 34c Abs. 2 § 36 Abs. 2 § 20 Abs. 4 ; DBA Niederlande Art. 20 Abs. 2 S 3 Art. 13 ; DBA Finnland Art. 10 Art. 23 Abs. 5 Buchst. b ;

Niederländische und finnische Quellensteuern ohne Besteuerung der zugrunde liegenden Kapitaleinkünfte auch nicht erstattungsfähig; Einkommensteuer 2002

FG Bremen, Urteil vom 03.09.2003 - Aktenzeichen 2 K 179/03

DRsp Nr. 2004/3965

Niederländische und finnische Quellensteuern ohne Besteuerung der zugrunde liegenden Kapitaleinkünfte auch nicht erstattungsfähig; Einkommensteuer 2002

Können ausländische, grundsätzlich anrechenbare Quellensteuern aus Staaten, mit denen ein DBA besteht, im Inland nicht angerechnet werden, weil sich nach der Anwendung des Sparer-Freibetrags keine steuerpflichtigen Kapitalerträge ergeben, kommt auch eine Erstattung dieser ausländischen Quellensteuern nicht in Betracht (hier: betreffend Dividenden aus Finnland bzw. den Niederlanden).

Normenkette:

EStG § 34c Abs. 1 S. 1 § 34c Abs. 2 § 36 Abs. 2 § 20 Abs. 4 ; DBA Niederlande Art. 20 Abs. 2 S 3 Art. 13 ; DBA Finnland Art. 10 Art. 23 Abs. 5 Buchst. b ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Bekl. die Erstattung von im Ausland im Jahr 2002 erhobener Quellensteuer auf Dividenden.

Der Kl. hatte im Streitjahr seinen Wohnsitz in Bremen und bezog als Rentner eine Rente in Höhe von DM 9.566,-, bei der der Ertragsanteil 32 v.H. betrug.

Außerdem war der Kl. Inhaber niederländischer und finnischer Aktien (Aktien der Firma Europ. Aeron. Def. + Space Co. EADS sowie Aktien der Firma Nokia) und bezog daraus Dividenden.