I.
Der Kläger ist in den Niederlanden wohnhaft. Er hat den ebenfalls in den Niederlanden ansässigen Herrn ... zu seiner Vertretung vor dem Finanzgericht bevollmächtigt.
Herr ... ist als Belastingadviseur Mitglied der niederländischen Berufsorganisation Nederlands College van Belastingadviseurs. Die Mitgliedschaft setzt keine Prüfung über die fachliche Befähigung voraus. Eine diesbezügliche gesetzliche Regelung existiert in den Niederlanden nicht.
Dem Senat ist bekannt, daß Herr ... sowohl im Rahmen mehrerer Verfahren bei den Finanzbehörden, als auch im Rahmen mehrerer Verfahren vor dem Finanzgericht Köln Hilfe in Steuersachen geleistet hat.
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