FG Köln - Urteil vom 06.10.2003
1 K 5284/00
Normen:
StBerG § 3 Nr. 1 ; StBerG § 3 Nr. 4 ; StBerG § 4 ; FGO § 62 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1469

Niederländischer Belasting-Adviseur nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen in Deutschland befugt

FG Köln, Urteil vom 06.10.2003 - Aktenzeichen 1 K 5284/00

DRsp Nr. 2004/15713

Niederländischer "Belasting-Adviseur" nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen in Deutschland befugt

Ein lediglich in den Niederlanden ohne Nachweis besonderer Kenntnisse auf dem Gebiet der Steuerberatung zugelassener "Belasting Adviseur" darf in Deutschland - abgesehen vom Ausnahmefall des § 3 Nr. 4 StBerG bei grenzüberschreitender Dienstleistung - nicht als Prozessbevollmächtigter vor den Finanzgerichten auftreten.

Normenkette:

StBerG § 3 Nr. 1 ; StBerG § 3 Nr. 4 ; StBerG § 4 ; FGO § 62 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger ist in den Niederlanden wohnhaft. Er hat den ebenfalls in den Niederlanden ansässigen Herrn ... zu seiner Vertretung vor dem Finanzgericht bevollmächtigt.

Herr ... ist als Belastingadviseur Mitglied der niederländischen Berufsorganisation Nederlands College van Belastingadviseurs. Die Mitgliedschaft setzt keine Prüfung über die fachliche Befähigung voraus. Eine diesbezügliche gesetzliche Regelung existiert in den Niederlanden nicht.

Dem Senat ist bekannt, daß Herr ... sowohl im Rahmen mehrerer Verfahren bei den Finanzbehörden, als auch im Rahmen mehrerer Verfahren vor dem Finanzgericht Köln Hilfe in Steuersachen geleistet hat.