EuGH - Urteil vom 12.06.2014
Rs. C-39/13
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) - 17.01.2013,

Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Steuerliche Einheit zwischen Gesellschaften ein und desselben Konzerns - Antrag - Versagungsgründe - Ort des Sitzes einer oder mehrerer Zwischengesellschaften oder der Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat - Fehlen einer Betriebsstätte im Besteuerungsstaat

EuGH, Urteil vom 12.06.2014 - Aktenzeichen Rs. C-39/13 - Aktenzeichen Rs. C-40/13 - Aktenzeichen Rs. C-41/13

DRsp Nr. 2014/9707

Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Steuerliche Einheit zwischen Gesellschaften ein und desselben Konzerns - Antrag - Versagungsgründe - Ort des Sitzes einer oder mehrerer Zwischengesellschaften oder der Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat - Fehlen einer Betriebsstätte im Besteuerungsstaat

1. In den Rechtssachen C-39/13 und C-41/13 sind die Art. 49 AEUV und 54 AEUV dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach denen eine gebietsansässige Muttergesellschaft mit einer gebietsansässigen Enkelgesellschaft eine steuerliche Einheit bilden kann, wenn sie diese über eine oder mehrere gebietsansässige Gesellschaft(en) hält, dies aber nicht möglich ist, wenn sie die Enkelgesellschaft über gebietsfremde Gesellschaften hält, die in diesem Mitgliedstaat keine Betriebsstätte haben. 2. In der Rechtssache C-40/13 sind die Art. 49 AEUV und 54 AEUV dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach denen eine Regelung der steuerlichen Einheit auf eine gebietsansässige Muttergesellschaft, die gebietsansässige Tochtergesellschaften hält, Anwendung findet, nicht aber auf gebietsansässige Schwestergesellschaften, deren gemeinsame Muttergesellschaft ihren Sitz nicht in diesem Mitgliedstaat und dort keine Betriebsstätte hat.

Tenor: