EuGH - Urteil vom 12.09.2006
Rs C-196/04
Normen:
EG Art. 43 ; EG Art. 49 ; EG Art. 56 ;
Fundstellen:
AG 2006, 852
BB 2006, 2118
DB 2006, 2045
DStR 2006, 1686
EWS 2006, 461
EuZW 2006, 633
GmbHR 2006, 1049
IStR 2006, 670
NZG 2007, 835
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP 2006, 1817

Niederlassungsfreiheit - Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften - Einbeziehung der Gewinne beherrschter ausländischer Gesellschaften in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft - Niederlassungsfreiheit

EuGH, Urteil vom 12.09.2006 - Aktenzeichen Rs C-196/04

DRsp Nr. 2006/26528

Niederlassungsfreiheit - Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften - Einbeziehung der Gewinne beherrschter ausländischer Gesellschaften in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft - Niederlassungsfreiheit

»Die Artikel 43 EG und 48 EG sind dahin auszulegen, dass es ihnen zuwiderläuft, dass in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer beherrschten ausländischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne einbezogen werden, wenn diese Gewinne einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung betrifft nur rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen. Von der Anwendung einer solchen Besteuerungsmaßnahme ist folglich abzusehen, wenn es sich auf der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte erweist, dass die genannte beherrschte ausländische Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht.«

Normenkette:

EG Art. 43 ; EG Art. 49 ; EG Art. 56 ;

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 43 EG, 49 EG und 56 EG.