Der Beklagte hat in der Einkommensteuersache der Klägerin für 1994 am 14.11.1997 eine Einspruchsentscheidung ergehen lassen. Diese Einspruchsentscheidung ist durch Niederlegung beim Postamt am 27.11.1997 zugestellt worden. Auf die diesbezügliche Postzustellungsurkunde wird vollinhaltlich Bezug genommen.
Gegen die Einspruchsentscheidung des Beklagten ist kein Rechtsmittel eingelegt worden. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat jedoch mit Schriftsatz vom 28.4.1998 beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 14.11.1997 aufzuheben, da die Zustellung der Einspruchsentscheidung nicht wirksam erfolgt sei. Der Beklagte hat mit Verfügung vom 4. Juni 1998 den Antrag auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung abgelehnt. Hiergegen hat der Bevollmächtigte der Klägerin zunächst Einspruch eingelegt und nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben.
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