BFH - Beschluss vom 12.03.2004
VII B 239/02
Normen:
FGO § 104 Abs. 2 § 105 Abs. 2, 3, 4 § 119 Nr. 6 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1114
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 24.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen VII 14/97

Niederlegung des Urteils bei der Geschäftsstelle

BFH, Beschluss vom 12.03.2004 - Aktenzeichen VII B 239/02

DRsp Nr. 2004/9305

Niederlegung des Urteils bei der Geschäftsstelle

1. Nach § 104 Abs. 2 FGO muss ein zunächst nicht vollständig abgefasstes Urteil mit Tatbestand, Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung "alsbald" nachträglich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben werden. Das Wort "alsbald" bezeichnet einen Zeitraum von 5 Monaten.2. Wird ein Urteil an Verkündungs statt zugestellt, beginnt die Fünf-Monats-Frist mit dem Ablauf des Tages, an dem das von Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle übergeben worden ist, spätestens aber mit dem Ablauf desjenigen Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle nach § 105 Abs. 4 Satz 2 FGO bzw. § 104 Abs. 2 FGO hätte übergeben werden müssen.

Normenkette:

FGO § 104 Abs. 2 § 105 Abs. 2, 3, 4 § 119 Nr. 6 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: