BFH - Beschluß vom 05.08.1998
IV B 129/97
Normen:
AO § 261 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 285

Niederschlagung

BFH, Beschluß vom 05.08.1998 - Aktenzeichen IV B 129/97

DRsp Nr. 1999/604

Niederschlagung

1. Eine Niederschlagung begründet kein subjektives Recht des Vollstreckungsschuldners auf zeitweiliges oder dauerhaftes Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen. Aus dem verwaltungsinternen Charakter der Maßnahme folgt, dass die Vollstreckung bis zur Verjährung des Steueranspruch wieder aufgenommen werden kann, sobald die für die Niederschlagung maßgebenden Voraussetzungen weggefallen sind. 2. Die einem Stpfl. mitgeteilte Niederschlagung kann Rechtswirkungen entfalten, die über ein unverbindliches Verwaltungsinternum hinausgehen. Ob eine derartige Mitteilung so zu verstehen ist, ist eine Frage des Einzelfalles.

Normenkette:

AO § 261 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Die Behauptung, daß der Frage, inwieweit ein Steuerpflichtiger, der sich vor einschneidenden wirtschaftlichen Maßnahmen mit der Finanzbehörde verständigt habe, Vertrauensschutz genieße, grundsätzliche Bedeutung zukomme, genügt dazu nicht.