Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Die Behauptung, daß der Frage, inwieweit ein Steuerpflichtiger, der sich vor einschneidenden wirtschaftlichen Maßnahmen mit der Finanzbehörde verständigt habe, Vertrauensschutz genieße, grundsätzliche Bedeutung zukomme, genügt dazu nicht.
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