FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.09.2003
10 K 217/00
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

nlp-Kurse einer Sekretärin; Einkommensteuer 1998

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2003 - Aktenzeichen 10 K 217/00

DRsp Nr. 2003/14834

nlp-Kurse einer Sekretärin; Einkommensteuer 1998

1. Aufwendungen einer Sekretärin für die Teilnahme an Kursen zur Ausbildung zum sog. nlp (Neuro-Linguistisches Programmieren) Resonanz Practitioner können wegen des Abzugsverbots für gemischte Aufwendungen auch im Hinblick auf die angestrebte Tätigkeit als Einkäuferin jedenfalls dann nicht als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften abgezogen werden, wenn die Kurse nicht berufsspezifisch ausgerichtet sind und der Teilnehmerkreis ganz unterschiedliche Berufsgruppen umfasst, also nicht homogen ist. 2. Es kommt auch mangels eines hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs der Aufwendungen kein Abzug als vorweggenommene Betriebsausgaben in Betracht, wenn die Klägerin erst später im Klageverfahren, nach Teilnahme an weiteren nlp-Kursen, vorträgt, eine selbständige Berufstätigkeit als Coach oder Trainer im Rahmen von nlp-Kursen anzustreben.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Teilnahme an Kursen zur Ausbildung zum sog. nlp (Neuro-Linguistisches Programmieren) Resonanz Practitioner.