OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.11.2019
6 C 10268/18.OVG
Normen:
AO § 33 Abs. 1; AO § 44 Abs. 1; AO § 78 Nr. 2; AO § 90 Abs. 1; AO § 93; DSGVO Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1c; DSGVO Art. 6 Abs. 3; GG Art. 105 Abs. 2a S. 1; KAG § 12 Abs. 2; KAG § 15; KAG § 16; KAG § 2 Abs. 1 S. 1; KAG § 5 Abs. 2 S. 1;

Normenkontrollantrag gegen eine Beherbergungssteuersatzung einer Kommune; Rechtsnatur einer örtlichen Aufwandsteuer auf private Übernachtungen; Geltung des Nettoprinzips

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2019 - Aktenzeichen 6 C 10268/18.OVG

DRsp Nr. 2020/661

Normenkontrollantrag gegen eine Beherbergungssteuersatzung einer Kommune; Rechtsnatur einer örtlichen Aufwandsteuer auf private Übernachtungen; Geltung des Nettoprinzips

1. Eine auf private Übernachtungen erhobene kommunale Steuer ist als örtliche Aufwandsteuer bei wertender Betrachtung nicht gleichartig mit der Umsatzsteuer, selbst wenn sie - wie die Umsatzsteuer - einen proportionalen Steuermaßstab enthält.2. Eine Übernachtungsteuer kann nach dem Kommunalabgabengesetz für Rheinland-Pfalz als indirekte Steuer erhoben werden, die den Betreiber des Beherbergungsbetriebes als Steuerschuldner bestimmt (a. A. für das nordrhein-westfälische Landesrecht: OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 14 K 316/13 -, juris).3. Für eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gilt weder ein einfachrechtliches noch ein verfassungsrechtlich verankertes Nettoprinzip. Bemessungsgrundlage kann daher auch der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag einschließlich Mehrwertsteuer sein.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 33 Abs. 1; AO § 44 Abs. 1; AO § 78 Nr. 2; AO § 90 Abs. 1; AO § 93; DSGVO Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1c; DSGVO Art. 6 Abs. 3; GG Art. 105 Abs. 2a S. 1; KAG § 12 Abs. 2; KAG § 15; KAG § 16; KAG § 2 Abs. 1 S. 1;