VGH Bayern - Beschluss vom 27.02.2017
4 N 16.461
Normen:
GO Art. 15 Abs. 1 S. 1; BayDSG Art. 2 Abs. 1; BayDSG Art. 15 Abs. 1; BayDSG Art. 19; BayDSG Art. 36; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1; EUV Art. 4 Abs. 2 S. 1;

Normenkontrollantrag gegen eine kommunale Informationsfreiheitssatzung; Stützung der Satzung auf die satzungsrechtliche Generalklausel als Rechtsgrundlage

VGH Bayern, Beschluss vom 27.02.2017 - Aktenzeichen 4 N 16.461

DRsp Nr. 2018/14268

Normenkontrollantrag gegen eine kommunale Informationsfreiheitssatzung; Stützung der Satzung auf die satzungsrechtliche Generalklausel als Rechtsgrundlage

Informationsfreiheitssatzungen können sich nur dann auf die satzungsrechtliche Generalklausel als Rechtsgrundlage stützen, wenn Eingriffe in Grundrechte Dritter von vornherein durch eine entsprechende Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände ausgeschlossen werden.

Tenor

I.

Die Informationsfreiheitssatzung der Antragsgegnerin vom 24. März 2015 wird für unwirksam erklärt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GO Art. 15 Abs. 1 S. 1; BayDSG Art. 2 Abs. 1; BayDSG Art. 15 Abs. 1; BayDSG Art. 19; BayDSG Art. 36; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1; EUV Art. 4 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.