OVG Thüringen - Urteil vom 17.01.2019
4 N 75/15
Normen:
GG Art. 3; VwGO § 47; AO § 88; ThürKAG § 2; ThürKAG § 9; ThürKAG § 15; ThürKOG § 10;

Normenkontrolle gegen die Kurbeitragssatzung der Stadt Suhl; Heranziehung von Dienstreisenden zu Kurbeiträgen ab der zweiten Übernachtung ohne Abstellen auf den Aufenthaltszweck

OVG Thüringen, Urteil vom 17.01.2019 - Aktenzeichen 4 N 75/15

DRsp Nr. 2020/1722

Normenkontrolle gegen die Kurbeitragssatzung der Stadt Suhl; Heranziehung von Dienstreisenden zu Kurbeiträgen ab der zweiten Übernachtung ohne Abstellen auf den Aufenthaltszweck

1. Die Antragsbefugnis für die Normenkontrolle kann sich daraus ergeben, dass der Antragsteller als Beherberger verpflichtet ist, den Kurbeitrag von den kurbeitragspflichtigen Personen einzuziehen und abzuführen, und neben den Kurbeitragspflichtigen gesamtschuldnerisch für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung des Kurbeitrags haftet.2. Die in der Kurbeitragssatzung festgelegte Heranziehung von Dienstreisenden zu Kurbeiträgen ab der zweiten Übernachtung ohne auf den Aufenthaltszweck abzustellen (etwa auch zu Erholungszwecken bzw. ausschließlich oder im Wesentlichen zu dienstlichen Zwecken) erweitert in unzulässiger Weise den beitragspflichtigen Personenkreis nach § 9 Abs. 2 ThürKAG, der für die Kurbeitragspflicht einen Aufenthalt (auch) zu Erholungszwecken fordert. Die nur zeitliche Differenzierung in der Kurbeitragssatzung berücksichtigt nicht, dass auch ein mehr als eine Übernachtung beanspruchender Aufenthalt, der ausschließlich oder im Wesentlichen dienstlichen Zwecken dient, nach § 9 Abs. 2 ThürKAG keine Beitragspflicht auslösen darf.