Die am 18.11.2015 durch den Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 27.11.2015 in der Wochenzeitung "A-Stadt Aktuell" (Ausgabe 2015/48) bekannt gemachte Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Steuern in der Stadt Friedrichstal (Hebesatzsatzung) ist unwirksam, soweit darin in §§ 1 Nr. 1b, 2 der Hebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) ab dem 1.1.2016 auf 380 v.H. festgesetzt wurde.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000.- Euro festgesetzt.
I.
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