Der Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beiordnung nicht vorliegen.
Nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 78b Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat das Prozessgericht im Anwaltsprozess einem Beteiligten auf Antrag zur Wahrnehmung seiner Rechte eine vertretungsberechtigte Person beizuordnen. Voraussetzung ist, dass der Beteiligte einen zur Vertretung bereiten Prozessbevollmächtigten nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
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