BFH - Beschluss vom 29.04.2005
VII S 10/05 (PKH)
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 78b Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1599

Notanwalt

BFH, Beschluss vom 29.04.2005 - Aktenzeichen VII S 10/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/10839

Notanwalt

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes erfordert, dass der Ast. darlegt und glaubhaft macht, dass er zumindest eine gewisse Anzahl von zur Vertretung vor dem BFH befugte Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) hat mit Bescheid vom 22. März 2002 gegen den Kläger und Antragsteller (Kläger) Kosten für die Beauftragung eines Schlüsseldienstes in Höhe von 58 Euro festgesetzt. Die Kosten waren durch die Anfahrt eines vom Vollziehungsbeamten beauftragten Schlüsseldienstes entstanden, der bestellt worden war, weil sich der Kläger trotz vorheriger Terminankündigung und Mitteilung des Vorliegens eines Durchsuchungsbeschlusses zunächst geweigert hatte, seine Wohnungstür zu öffnen. Als der Schlüsseldienst eintraf, hatte sich der Kläger zuvor zur Zahlung bereit erklärt, so dass eine Öffnung der Wohnungstür durch Dritte nicht mehr erforderlich war.