BFH - Beschluss vom 11.05.2007
III S 37/06 (PKH)
Normen:
FGO § 142, § 155; ZPO § 78b, § 117;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1527

Notanwalt

BFH, Beschluss vom 11.05.2007 - Aktenzeichen III S 37/06 (PKH)

DRsp Nr. 2007/11823

Notanwalt

Die Beiordnung eines Notanwalts setzt ebenso wie die Gewährung von PKH voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Außerdem muss der Beteiligte darlegen und glaubhaft machen, dass er eine gewisse Anzahl zur Vertretung vor dem BFH befugter Personen vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat.

Normenkette:

FGO § 142, § 155; ZPO § 78b, § 117;

Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) wegen Erlasses von Steuern wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet zurückgewiesen. Das FG ließ die Revision nicht zu.

Mit Schreiben vom 2. und 10. Dezember 2006 begehrt der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines "Notanwalts" für eine beabsichtigte Beschwerde gegen das FG-Urteil wegen Nichtzulassung der Revision. Außerdem beantragt er Akteneinsicht.