BFH - Beschluss vom 14.04.2004
VI S 3/03
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 78b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1119

Notanwalt; Beiordnung

BFH, Beschluss vom 14.04.2004 - Aktenzeichen VI S 3/03

DRsp Nr. 2004/9810

Notanwalt; Beiordnung

Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht, wenn die vom Ast. angestrebte Rechtsverfolgung offenkundig aussichtslos ist.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 78b ;

Gründe:

Der Antragsteller wurde vom Finanzamt (FA) A zur Einkommensteuer für 1998 veranlagt. Der Einkommensteuerbescheid vom 20. April 2000 führte zu einer Steuererstattung (einschließlich Nebenabgaben) von insgesamt 4 416,53 DM.

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2001 erhob der Antragsteller beim Finanzgericht (FG) A Klage sowohl gegen sein Wohnsitz-FA A als auch gegen das FA B (Beklagter). Er brachte u.a. vor, wegen Pflichtversäumnisse beider Ämter habe er nicht nur gegen sein Wohnsitz-FA A, sondern auch gegen den Beklagten einen Zinsanspruch in Höhe von 133,10 DM. Der Beklagte habe die Beantwortung eines Auskunftsverlangens des Klägers (als Arbeitnehmer der X-AG) schuldhaft verschleppt. Bei normalem Auskunftsverhalten des Beklagten hätte er --der Kläger-- seinen Antrag auf Einkommensteuer-Erstattung für 1998 früher geltend machen können. Den Betrag in Höhe von 133,10 DM errechnete er --ausgehend von einem Zinssatz von 4 v.H.-- aus dem angeführten Erstattungsbetrag für die Zeit vom 24. Juli 1999 bis zum 1. Mai 2000.