Die Antragstellerin begehrt für die Erhebung einer außerordentlichen Beschwerde gegen einen Beschluss des Finanzgerichts (FG) die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Notanwalts. Zu den Gründen für die beabsichtigte Beschwerde wird auf den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag unter dem Az. IV B ... Bezug genommen.
Zur Begründung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts trägt die Antragstellerin vor, sechs namentlich genannte Rechtsanwälte bzw. Steuerberater hätten die Bearbeitung ihrer Angelegenheit abgelehnt. Die zuletzt von ihr beauftragte Rechtsanwältin B hätte sich wegen Betrugs und Beihilfe zur Rechtsbeugung zu verantworten.
Sowohl der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts als auch der Antrag auf Gewährung von PKH sind unbegründet.
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