I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines zu Wohnzwecken vermieteten Reihenhauses. Im Jahr 1997 (Streitjahr) bestellte sie zum Zwecke der Besicherung eines Darlehens, das der Finanzierung des Reihenhauses diente, eine Grundschuld an dem Grundstück. Für die Grundschuldbestellung fielen Notargebühren in Höhe von 699,20 DM an, die die Klägerin im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr neben dem Pauschbetrag des § 9a Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl I, 821) -- EStG 1997-- in Höhe von 42 DM pro Quadratmeter Wohnfläche als Werbungskosten ansetzte.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ließ die Notargebühren nicht neben diesem Pauschbetrag zum Abzug zu, weil sie keine Schuldzinsen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG seien.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|