FG Saarland - Beschluss vom 13.02.2007
1 V 1336/06
Normen:
EStG § 20 § 9 Abs. 1 ;

Notarkosten für eine Testamentserrichtung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

FG Saarland, Beschluss vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 1 V 1336/06

DRsp Nr. 2007/7432

Notarkosten für eine Testamentserrichtung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Notarkosten für die Errichtung eines Testaments betreffen grundsätzlich die private Sphäre eines Steuerpflichtigen und können deshalb nicht als Werbungskosten (etwa bei den Einkünften aus Kapitalvermögen) in Ansatz gebracht werden. Dies gilt entsprechend für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung.

Normenkette:

EStG § 20 § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin streitet mit dem Antragsgegner um die Anerkennung von Beurkundungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die Antragstellerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2005 einen Betrag von 498,71 Euro steuermindernd geltend (Est, Bl. 45). Grundlage war eine Kostenrechnung des Notars L vom 14. April 2005 (ESt, Bl. 46 f.) für die Errichtung eines Testaments und die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht sowie einer Patientenverfügung. Im Einkommensteuerbescheid vom 18. September 2006 fanden diese Aufwendungen keine Berücksichtigung (ESt, Bl. 48 f.).