I.
Die Antragstellerin streitet mit dem Antragsgegner um die Anerkennung von Beurkundungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Die Antragstellerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2005 einen Betrag von 498,71 Euro steuermindernd geltend (Est, Bl. 45). Grundlage war eine Kostenrechnung des Notars L vom 14. April 2005 (ESt, Bl. 46 f.) für die Errichtung eines Testaments und die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht sowie einer Patientenverfügung. Im Einkommensteuerbescheid vom 18. September 2006 fanden diese Aufwendungen keine Berücksichtigung (ESt, Bl. 48 f.).
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