Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.07.2018 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Streitgegenständlich sind Beitragsrückstände zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für die Zeit ab April 2012 sowie die Festsetzung des Mindestbeitrags mit Bescheid vom 25.01.2016 für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2016. Weitere Bescheide sind nicht Gegenstand der Klage und der Berufung
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