FG Hamburg - Urteil vom 22.06.2005
IV 320/02
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18 Art. 47 ;

Notwendige Angaben im Beförderungspapier und fristgerechte Vorlage

FG Hamburg, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen IV 320/02

DRsp Nr. 2005/14848

Notwendige Angaben im Beförderungspapier und fristgerechte Vorlage

Es reicht nicht aus, wenn nur für einzelne Teilstrecken ein Beförderungspapier oder wenn gar nur ein Dokument vorgelegt wird, aus dem lediglich hervorgeht, dass die Ware an einen Frachtführer übergeben worden ist. Enthält das Beförderungspapier keine Angaben über den Frachtführer und fehlt ein leserlicher Stempel des Frachtführers und sind im Übrigen keine Angaben über den Empfänger der Ware enthalten, so verbrieft dieses Dokument keinen Frachtvertrag. Sind die fehlenden Angaben in dem fristgemäß vorgelegten Frachtbrief von wesentlicher Bedeutung, so können sie nach Fristablauf nicht mehr berücksichtigt werden.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18 Art. 47 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung zurückgefordert werden kann.

Das beklagte Hauptzollamt (HZA) gewährte der Klägerin mit den Bescheiden vom 16.06.1997 (Nr. ...1/01 und ...22/01) antragsgemäß für die Ausfuhr von gefrorenem Rindfleisch der Marktordnungsnummer MO-Nr. 0202 3090 9400 nach Russland Ausfuhrerstattung gem. Art. 22 VO (EWG) Nr. 3665/87.