I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein gemeinnütziger Feuerbestattungsverein, der in X Einäscherungen durchführt. Die Stadt E betreibt ebenfalls ein Krematorium. Der Kläger beantragte beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Oktober 1997 I R 10/92 (BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63), ihm Auskunft darüber zu erteilen, wann und unter welcher Steuernummer gegenüber der Stadt E der letzte Umsatzsteuerbescheid ergangen sei und ob dieser Bescheid bestandskräftig geworden sei. Der Kläger befürchtet, das Krematorium der Stadt E werde nicht zur Umsatzsteuer herangezogen, weshalb es seine Leistungen günstiger anbieten könne.
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