I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer Grundstücksgemeinschaft für das Streitjahr (1997) gesondert und einheitlich fest und gab den Bescheid --da kein Empfangsbevollmächtigter i.S. von § 183 der Abgabenordnung (AO 1977) vorhanden war-- jedem der Feststellungsbeteiligten bekannt.
Gegen den Bescheid erhob (u.a.) der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nach erfolglosem Einspruch Klage, über die noch nicht entschieden ist. Das Finanzgericht (FG) lud durch Beschluss vom 16. März 2006 15 K 855/03 die Feststellungsbeteiligten, die nicht Klage erhoben hatten, gemäß § 60 Abs. 3 AO 1977 zum Verfahren bei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er geltend macht, durch die Beiladung werde der Rechtsstreit ohne Notwendigkeit ausgeweitet.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|