BFH - Beschluss vom 18.12.2006
IX B 88/06
Normen:
AO § 183 Abs. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 744
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 855/03

Notwendige Beiladung

BFH, Beschluss vom 18.12.2006 - Aktenzeichen IX B 88/06

DRsp Nr. 2007/3247

Notwendige Beiladung

1. Sind an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, sind sie notwendig beizuladen.2. Das gilt im Falle der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften (u. a. aus VuV) grundsätzlich für alle nach § 48 FGO Klagebefugten, die den Feststellungsbescheid nicht selbst angefochten haben.

Normenkette:

AO § 183 Abs. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 § 60 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer Grundstücksgemeinschaft für das Streitjahr (1997) gesondert und einheitlich fest und gab den Bescheid --da kein Empfangsbevollmächtigter i.S. von § 183 der Abgabenordnung (AO 1977) vorhanden war-- jedem der Feststellungsbeteiligten bekannt.

Gegen den Bescheid erhob (u.a.) der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nach erfolglosem Einspruch Klage, über die noch nicht entschieden ist. Das Finanzgericht (FG) lud durch Beschluss vom 16. März 2006 15 K 855/03 die Feststellungsbeteiligten, die nicht Klage erhoben hatten, gemäß § 60 Abs. 3 AO 1977 zum Verfahren bei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er geltend macht, durch die Beiladung werde der Rechtsstreit ohne Notwendigkeit ausgeweitet.