I. Der im Jahre 1964 geborene Sohn der N ist seit seiner Geburt schwerbehindert. Er ist im Wege der erweiterten Eingliederungshilfe (§§
Der Beklagte und Revisionskläger, das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter), hatte zunächst Kindergeld für den Sohn bewilligt. Mit Bescheid vom 20. Februar 1997, der an Frau N gerichtet war, hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes auf. Zur Begründung führte er an, aufgrund der geleisteten Eingliederungshilfe sei der Sohn nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten.
Gegen diesen Bescheid legte zwar nicht Frau N, jedoch der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), dem als Sozialleistungsträger das Kindergeld bisher ausgezahlt worden war, Einspruch ein. Diesen wies der Beklagte als unbegründet zurück.
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