BFH - Beschluß vom 12.01.2001
VI R 49/98
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 S. 1; FGO (n.F.) § 123 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2001, 510
BFH/NV 2001, 864
BFHE 194, 6
BStBl II 2001, 246
DB 2001, 519
Vorinstanzen:
FG Brandenburg,

Notwendige Beiladung bei Kindergeldfestsetzung

BFH, Beschluß vom 12.01.2001 - Aktenzeichen VI R 49/98

DRsp Nr. 2001/4014

Notwendige Beiladung bei Kindergeldfestsetzung

»1. Klagt der Sozialleistungsträger gegen einen die Kindergeldfestsetzung aufhebenden Bescheid, so ist derjenige notwendig beizuladen, zu dessen Gunsten das Kindergeld bisher festgesetzt war. 2. Eine notwendige Beiladung ist ab 1. Januar 2001 auch in der Revisionsinstanz statthaft.«

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3 S. 1; FGO (n.F.) § 123 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Der im Jahre 1964 geborene Sohn der N ist seit seiner Geburt schwerbehindert. Er ist im Wege der erweiterten Eingliederungshilfe (§§ 39 ff., § 43 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes --BSHG--) in einem Heim der Spastikerhilfe A untergebracht.

Der Beklagte und Revisionskläger, das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter), hatte zunächst Kindergeld für den Sohn bewilligt. Mit Bescheid vom 20. Februar 1997, der an Frau N gerichtet war, hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes auf. Zur Begründung führte er an, aufgrund der geleisteten Eingliederungshilfe sei der Sohn nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten.

Gegen diesen Bescheid legte zwar nicht Frau N, jedoch der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), dem als Sozialleistungsträger das Kindergeld bisher ausgezahlt worden war, Einspruch ein. Diesen wies der Beklagte als unbegründet zurück.