Die Klägerin erhielt für die Kinder A und B laufend Kindergeld. Mit Bescheid vom 24.01.2010 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergelds für die genannten Kinder mit Wirkung von Oktober 2009 auf. Gleichzeitig wurde Kindergeld in Höhe von 984,00 € für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 zurückgefordert. Als Begründung gab die Familienkasse an, der Kindesvater habe die Kinder in seinen Haushalt aufgenommen. Der Anspruch auf Kindergeld stehe deshalb ihm zu.
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