FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 01.06.2012
5 K 133/11
Normen:
AO § 360 Abs. 3; FGO § 60 Abs. 3; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1;

Notwendige Beiladung des getrennt lebenden Kindesvaters im Kindergeldprozess der kindergeldberechtigten Kindesmutter

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 01.06.2012 - Aktenzeichen 5 K 133/11

DRsp Nr. 2012/17042

Notwendige Beiladung des getrennt lebenden Kindesvaters im Kindergeldprozess der kindergeldberechtigten Kindesmutter

Leben Eheleute zunächst in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind zusammen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Obhutsverhältnis so lange aufrechterhalten wird, bis ein Ehegatte die gemeinsame Wohnung endgültig verlässt. Ist die Kindesmutter von den Eltern als Kindergeldberechtigte bestellt, bleibt sie auch bei Getrenntleben bis zum Verlassen der gemeinsamen Wohnung Kindergeldberechtigte. Wird der Kindesmutter das Kindergeld trotz Vorliegens der gemeinsamen Wohnung entzogen, ist in dem dagegen gerichteten Klageverfahren eine Beiladung des Kindesvaters nicht notwendig.

Normenkette:

AO § 360 Abs. 3; FGO § 60 Abs. 3; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Die Klägerin erhielt für die Kinder A und B laufend Kindergeld. Mit Bescheid vom 24.01.2010 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergelds für die genannten Kinder mit Wirkung von Oktober 2009 auf. Gleichzeitig wurde Kindergeld in Höhe von 984,00 € für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 zurückgefordert. Als Begründung gab die Familienkasse an, der Kindesvater habe die Kinder in seinen Haushalt aufgenommen. Der Anspruch auf Kindergeld stehe deshalb ihm zu.