BFH - Beschluss vom 26.08.2013
IV B 62/13
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1940
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 02.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1617/12

Notwendige Beiladung eines Gesellschafters im Verfahren der einheitlichen gesonderten Gewinnfeststellung

BFH, Beschluss vom 26.08.2013 - Aktenzeichen IV B 62/13

DRsp Nr. 2013/22350

Notwendige Beiladung eines Gesellschafters im Verfahren der einheitlichen gesonderten Gewinnfeststellung

1. NV: Mit der Vollbeendigung einer KG geht deren Klagebefugnis gegenüber Gewinnfeststellungsbescheiden auf die ehemaligen Gesellschafter über. 2. NV: Zu dem Klageverfahren eines ehemaligen Gesellschafters sind die ehemaligen Gesellschafter, die nicht selber Klage erhoben haben, beizuladen, soweit sie vom Ausgang des Verfahrens i.S. des § 40 Abs. 2 FGO betroffen sind. 3. NV: Der Feststellungsbescheid stellt sich als eine Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen dar, die --soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung enthalten-- auch als selbständiger Gegenstand eines Klageverfahrens in Betracht kommen und einem eigenständigen prozessualen Schicksal unterliegen. 4. NV: Der Umfang des Klagebegehrens gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ist durch Auslegung des gesamten Klagevorbringens zu ermitteln.

1. Die Vollbeendigung einer KG hat zur Folge, dass die KG selbst kein Klagerecht mehr in Anspruch nehmen kann. Die Klagebefugnis gegenüber Gewinnfeststellungsbescheiden steht nunmehr uneingeschränkt den beteiligten Gesellschaftern zu, die deshalb nach der Vollbeendigung einer Personengesellschaft einen die Zeit ihrer Mitgliedschaft betreffenden Gewinnfeststellungsbescheid selbständig angreifen müssen.