BFH - Beschluss vom 14.09.2010
IV B 15/10
Normen:
FGO § 60 Abs. 1 S. 1; FGO § 60 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 195/06

Notwendige Beiladung eines Treuhänders i.R.e. Klage eines über diesen an einer Personengesellschaft beteiligten Treugebers gegen die Verteilung eines Gewinns oder Verlustes der Gesellschaft

BFH, Beschluss vom 14.09.2010 - Aktenzeichen IV B 15/10

DRsp Nr. 2010/20067

Notwendige Beiladung eines Treuhänders i.R.e. Klage eines über diesen an einer Personengesellschaft beteiligten Treugebers gegen die Verteilung eines Gewinns oder Verlustes der Gesellschaft

1. NV: Sind an einer Personengesellschaft mehrere Treugeber über einen Treuhänder beteiligt, so ist die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der Gesellschaft grundsätzlich in einem zweistufigen Verfahren durchzuführen. In der ersten Stufe des Verfahrens ist der Gewinn oder Verlust der Gesellschaft festzustellen und auf die Gesellschafter aufzuteilen. In einem zweiten Feststellungsbescheid muss der Gewinnanteil des Treuhänders entsprechend auf die Treugeber aufgeteilt werden. 2. NV: Klagt ein Treugeber-Gesellschafter, gegen die Verteilung des auf der ersten Stufe festgestellten Gewinns, ist der Treuhänder beizuladen. 3. NV: Der Nachtragsliquidator einer GmbH ist deren gesetzlicher Vertreter. 4. NV: Der Beiladung einer GmbH im finanzgerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass sie bereits gelöscht worden ist. 5. NV: Die in einem erfolgreichen Beschwerdeverfahren des Beigeladenen gegen die Beiladung entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat grundsätzlich der Beklagte zu tragen, wenn der Beklagte die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 1 S. 1; FGO § 60 Abs. 3;

Gründe

I.