BFH - Beschluß vom 21.10.1999
VII B 72/99
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 467

Notwendige Beiladung; Mitgesellschafter eines Milcherzeugers

BFH, Beschluß vom 21.10.1999 - Aktenzeichen VII B 72/99

DRsp Nr. 2000/809

Notwendige Beiladung; Mitgesellschafter eines Milcherzeugers

1. Das Mitglied einer Gesellschaft, welcher eine von einem sog. Nichtvermarkter in die Gesellschaft eingebrachte Milchreferenzmenge liefert bzw. liefern will, ist durch einen die Referenzmenge zurücknehmenden Bescheid nicht unmittelbar rechtlich betroffen. Er ist daher zum Anfechtungsprozess des Inhabers der Referenzmenge weder beizuladen noch wäre er selbst klagebefugt gewesen. 2. Denn in Rechte eines Dritten, der das Recht zur abgabenfreien Milchlieferung aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarungen wirtschaftlich mit ausnutzen möchte, wird durch eine diesem gegenüber ergehende Entscheidung über den Bestand des Rechts nicht eingegriffen.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für seinen landwirtschaftlichen Betrieb nach Wiederaufnahme der Milchproduktion aufgrund der sog. SLOM-Regelungen eine Anlieferungsreferenzmenge Milch zusteht.