FG Düsseldorf - Beschluss vom 30.08.2012
7 K 951/12 F
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 60 Abs. 3; AO § 183 Abs. 2;

Notwendige Beiladung nicht klagender Erben nach Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft

FG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2012 - Aktenzeichen 7 K 951/12 F

DRsp Nr. 2013/17220

Notwendige Beiladung nicht klagender Erben nach Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft

Die Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft nach vollständiger Auseinandersetzung durch Teilungsversteigerung hat zur Folge, dass die nicht klagenden Erben zu einem von einem Miterben geführten Rechtsstreit wegen einheitlicher und gesonderter Einkünftefeststellung beizuladen sind, soweit sie vom Ausgang des Rechtsstreits i.S. des § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen sind. Eine mögliche Fortdauer der zivilrechtlichen Existenz der Erbengemeinschaft steht der Klagebefugnis der Erben nicht entgegen, da eine Erbengemeinschaft keinen zur Vertretung berufenen Geschäftsführer hat, der gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt sein könnte.

Tenor

Zum Verfahren werden gemäß § 60 Abs. 3 FGO beigeladen:

1. B
2. J
3. C
4. D
5. E
6. F
7. G
8. H

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 60 Abs. 3; AO § 183 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der Voraussetzungen einer Änderung des Feststellungsbescheides 2006 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Der Kläger war Mitglied der Erbengemeinschaft nach K.

Die Erbengemeinschaft war im Streitjahr 2006 Eigentümerin der Mietwohngrundstücke Astr., Bstr., und Cstr. in Z-Stadt. Die aus diesen Grundstücken erzielten Einkünfte wurden durch den Beklagten unter der Steuernummer 130/5119/1119 einheitlich und gesondert festgestellt.