FG München - Urteil vom 28.05.2001
13 K 3522/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 ; EStG § 12 ;

Notwendige Unterkunftskosten anläßlich einer doppelten Haushaltsführung; Einkommensteuer 1997

FG München, Urteil vom 28.05.2001 - Aktenzeichen 13 K 3522/98

DRsp Nr. 2002/2092

Notwendige Unterkunftskosten anläßlich einer doppelten Haushaltsführung; Einkommensteuer 1997

Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers wegen einer aus beruflichen Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung sind nicht notwendig, soweit sie auf nicht beruflichen Gründen beruhen. Die Übernachtungskosten am Arbeitort sind als überhöht anzusehen, wenn der Steuerpflichtige aus familiären Gründen eine größere Wohnung anmietet, als er für sich selbst benötigt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 ; EStG § 12 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger (Kl) wurden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als Diplom-Ingenieur bei einem Unternehmen in A. beschäftigt; die Klägerin (Klin) war Hausfrau. Die Kl wohnten zusammen mit ihren vier Kindern in M.

Vom 1.10.1996 bis 30.11.1997 war der Kl für seinen Arbeitgeber in F. tätig. Er mietete in O. eine Drei-Zimmerwohnung mit 100 qm. Die Monatsmiete betrug insgesamt 1.420 DM.