I.
Die Kläger (Kl) wurden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als Diplom-Ingenieur bei einem Unternehmen in A. beschäftigt; die Klägerin (Klin) war Hausfrau. Die Kl wohnten zusammen mit ihren vier Kindern in M.
Vom 1.10.1996 bis 30.11.1997 war der Kl für seinen Arbeitgeber in F. tätig. Er mietete in O. eine Drei-Zimmerwohnung mit 100 qm. Die Monatsmiete betrug insgesamt 1.420 DM.
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