FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.02.2012
7 K 7065/09
Normen:
AO § 356 Abs. 1; AO § 356 Abs. 2 S. 1; AO § 357 Abs. 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 355 Abs. 1 S. 1; AO § 110 Abs. 1; AO § 110 Abs. 2;

Notwendiger Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung Wiedereinsetzung wegen plötzlicher Erkrankung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 7 K 7065/09

DRsp Nr. 2013/7798

Notwendiger Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung Wiedereinsetzung wegen plötzlicher Erkrankung

1. Es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsbehelfsbelehrung für jeden nur denkbaren Fall Varianten enthält oder dass sie auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten ist. Erforderlich ist nur der in § 356 Abs. 1 AO vorgeschriebene Inhalt (Beginn der Frist; Länge der Frist; Angabe der Behörde, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist), nicht aber eine Angabe des Tags, an dem die Einspruchsfrist endet. Weitere, nicht notwendige Angaben müssen richtig und unmissverständlich sein. 2. Ein schuldloses Fristversäumnis ist anzunehmen, wenn eine Person so plötzlich und so schwer erkrankt, dass sie an der Einhaltung einer Frist gehindert ist und zusätzlich nicht in der Lage ist, einen Vertreter zur Vornahme der Handlung zu bestimmen. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Bevollmächtigten mit der Diagnose „A09G” „A09” = Diarrhoe und Gastroenteritis, vermutlich infektiösen Ursprungs, „g” steht für gesichert) legt nicht dar, dass der Bevollmächtigte der Kläger plötzlich und so schwer erkrankt war, dass er innerhalb der Frist weder die Einspruchseinlegung noch die Bestellung eines Vertreters hätte vornehmen können.