BFH - Beschluss vom 07.06.2005
X B 140/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1794
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 7174/00

Notwendiges Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

BFH, Beschluss vom 07.06.2005 - Aktenzeichen X B 140/04

DRsp Nr. 2005/11823

Notwendiges Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

Trotz Überschreitens des zeitlichen Abstands zwischen Erwerb bzw. Errichtung und Veräußerung von fünf Jahren kann ein Grundstück dann zum notwendigen BV eines gewerblichen Grundstückshandels gehören, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles darauf geschlossen werden kann, dass das Grundstück von vornherein zur Veräußerung bestimmt war.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der in der Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift ist dann gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) in der angefochtenen Entscheidung im Grundsätzlichen von einem tragenden Rechtssatz der Divergenzentscheidung abgewichen ist. Eine Abweichung liegt hingegen nicht vor, wenn das FG erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der Divergenzentscheidung ausgeht, diese aber fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls anwendet (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 54 f., m.w.N.).