Gegenstand des Geschäftsbetriebs der Klägerin sind der Grundstückshandel und die Vermietung eigenen Grundbesitzes. An ihrem Geschäftsbetrieb waren im Streitjahr die Herren
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als atypisch stille Gesellschafter beteiligt.
Von den sich aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung zunächst ergebenden Streitpunkten ist nunmehr allein noch die Frage geblieben, ob das Eigentum an dem Grundstück xxxxxxxxxxx in Berlin, das die Klägerin aufgrund eines von ihr erworbenen Erbbaurechts für ihren Gewerbebetrieb nutzte, Sonderbetriebsvermögen des Mitgesellschafters xxxxxxxxxxxx darstellte.
Das bereits seit 1980 bestehende Erbbaurecht erwarb am 14. Mai 1990 durch Kauf eine xxxx, deren gesellschaftsrechtliche Zusammensetzung mit der der Klägerin identisch ist. Mit einem weiteren Kaufvertrag vom 23. November 1991 erwarb die Klägerin dieses Erbbaurecht von der xxx xxxx für 9,5 Mio. DM.
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