BFH - Urteil vom 04.05.2011
I R 67/10
Normen:
KStG § 47 Abs. 2; AO § 173 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 360/08

Notwendigkeit der Änderung des maßgeblichen Sachverhalts durch ein bestimmtes nach dem Erlass des Steuerbescheids eingetretenes tatsächliches Ereignis für die Änderung eines Steuerbescheids

BFH, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen I R 67/10

DRsp Nr. 2011/20378

Notwendigkeit der Änderung des maßgeblichen Sachverhalts durch ein bestimmtes nach dem Erlass des Steuerbescheids eingetretenes tatsächliches Ereignis für die Änderung eines Steuerbescheids

NV: Die Überprüfung eines mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Bescheids i.S.d. § 100 Abs. 2 Satz 3 2. Halbs. FGO ist angesichts der Rechtskraft des vorangegangenen Urteils grundsätzlich darauf beschränkt, ob das FA die in jenem Urteil enthaltenen Vorgaben rechnerisch zutreffend umgesetzt hat. Sie muss sich aber auch auf die Frage erstrecken, ob seit Ergehen des Urteils Umstände eingetreten sind, die nach den insoweit einschlägigen Vorschriften eine Änderung des Verwaltungsakts gebieten.

Normenkette:

KStG § 47 Abs. 2; AO § 173 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Steuerbescheide zu Gunsten der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) geändert werden dürfen oder ob dem die Rechtskraft eines finanzgerichtlichen Urteils entgegensteht.