BFH - Beschluss vom 29.01.2013
I B 181/12
Normen:
FGO § 122 Abs. 1; FGO § 60 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 757
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3210/09

Notwendigkeit der Beiladung bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 29.01.2013 - Aktenzeichen I B 181/12

DRsp Nr. 2013/5727

Notwendigkeit der Beiladung bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

NV: Eine Beteiligung der im Klageverfahren Beigeladenen am Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht erforderlich, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist (Abgrenzung vom BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 27/04, BFHE 206, 330, BStBl II 2004, 895).

Jedenfalls für den Fall einer offensichtlich unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde ist es angezeigt, § 122 Abs. 1 FGO im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entsprechend zur Anwendung zu bringen. Von einer notwendigen Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO kann abgesehen werden, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 10. Juni 2005 IV B 247/03, BFH/NV 2005, 1747, m.w.N.).

Normenkette:

FGO § 122 Abs. 1; FGO § 60 Abs. 3;

Gründe