BFH - Beschluss vom 20.06.2012
IV B 147/11
Normen:
FGO § 60 Abs. 3; EStG § 15a Abs. 4; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1614
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3555/08

Notwendigkeit der Beiladung bei Unzulässigkeit der Klage; Klagebefugnis einer voll beendeten KG

BFH, Beschluss vom 20.06.2012 - Aktenzeichen IV B 147/11

DRsp Nr. 2012/16746

Notwendigkeit der Beiladung bei Unzulässigkeit der Klage; Klagebefugnis einer voll beendeten KG

NV: Die Klage einer infolge Umwandlung in eine GmbH vollbeendeten KG gegen einen Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG, der mit einem Gewinnfeststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO verbunden wurde, ist offensichtlich unzulässig. Einer notwendigen Beiladung der (ehemaligen) Kommanditisten zum Verfahren bedarf es dann nicht mehr.

1. Die Klage einer infolge Umwandlung in eine GmbH voll beendeten KG gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ist offensichtlich unzulässig. Denn die Vollbeendigung der KG hat zur Folge, dass diese kein Klagerecht mehr gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid hat. 2. In diesem Fall bedarf es einer notwendigen Beiladung der (ehemaligen) Kommanditisten zum Verfahren nicht mehr.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3; EStG § 15a Abs. 4; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a;

Gründe

I. Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin) ist teils unzulässig, teils jedenfalls unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 2010 VI B 91/10, BFH/NV 2011, 280).