BFH - Urteil vom 19.01.2017
IV R 5/16
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 S. 1; EStG § 4 Abs. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 304/14

Notwendigkeit der Beiladung der Gesellschafter einer Personengesellschaft im Verfahren der einheitlichen und gesonderten GewinnfeststellungAbzugsfähigkeit des Kaufpreises für Goldbarren als BetriebsausgabenAbgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen

BFH, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen IV R 5/16

DRsp Nr. 2017/4706

Notwendigkeit der Beiladung der Gesellschafter einer Personengesellschaft im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung Abzugsfähigkeit des Kaufpreises für Goldbarren als Betriebsausgaben Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen

1. NV: Bei einem negativen Feststellungsbescheid sind neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch die Gesellschafter nach Nr. 4 oder Nr. 5 klagebefugt und damit zum Klageverfahren der Gesellschaft notwendig beizuladen. 2. NV: Ein negativer Feststellungsbescheid liegt u.a. vor, wenn die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO mit der Begründung verneint wird, auf Ebene der Gesellschaft fehle eine Gewinnerzielungsabsicht.

1. Bei einem negativen Feststellungsbescheid, der damit begründet ist, dass auf Gesellschaftsebene keine Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen habe, sind sämtliche Gesellschafter notwendig beizuladen. Das gilt für ausgeschiedene Gesellschafter für Feststellungszeiträume vor ihrem Ausscheiden. 2. Eine Personengesellschaft, deren Zweck der Aufbau, die Verwaltung, die Nutzung und die laufende Umschichtung eines Wertpapier- und Goldportfolios ist, kann angeschaffte Goldbarren ihrem Umlaufvermögen zuordnen mit der Folge, dass die Aufwendungen sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Tenor