BFH - Urteil vom 19.01.2017
IV R 50/13
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 S. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1918/11

Notwendigkeit der Beiladung der Gesellschafter einer Personengesellschaft im Verfahren der einheitlichen und gesonderten GewinnfeststellungAbgrenzung von Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung beim Handel mit Gold

BFH, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen IV R 50/13

DRsp Nr. 2017/4715

Notwendigkeit der Beiladung der Gesellschafter einer Personengesellschaft im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung Abgrenzung von Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung beim Handel mit Gold

1. NV: § 48 FGO ist anwendbar, wenn Streitgegenstand die Feststellung der aus einer ausländischen Personengesellschaft erzielten und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO ist. 2. NV: Grundsätzlich ist die ausländische Personengesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt; die Klagebefugnis der Gesellschafter ist an das Vorliegen eines der in § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO genannten Tatbestände gebunden. 3. NV: Ein negativer Feststellungsbescheid liegt u.a. vor, wenn die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO mit der Begründung verneint wird, es seien keine nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte gegeben.