BFH - Urteil vom 22.06.2011
I R 7/10
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3803/06 810

Notwendigkeit der Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungsposten für ein vom Darlehensnehmer bei Abschluss des Kreditvertrags zu zahlendes Bearbeitungsentgelt

BFH, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen I R 7/10

DRsp Nr. 2011/15178

Notwendigkeit der Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungsposten für ein vom Darlehensnehmer bei Abschluss des Kreditvertrags zu zahlendes Bearbeitungsentgelt

Für ein vom Darlehensnehmer bei Abschluss des Kreditvertrags (hier: öffentlich gefördertes Darlehen) zu zahlendes "Bearbeitungsentgelt" ist kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, wenn das Entgelt im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht (anteilig) zurückzuerstatten ist. Etwas anderes gilt aber, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Kündigung in den Augen der Vertragsparteien mehr ist als nur eine theoretische Option (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 19. Januar 1978 IV R 153/72, BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262).

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitpunkt ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für "Bearbeitungsentgelte" in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von öffentlich geförderten Darlehen aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu bilden hat.

Die Klägerin ist eine GmbH, die mit Möbeln und Einrichtungsgegenständen handelt. Sie nahm zur Finanzierung eines Möbelhauses im Jahr 2001 über ihre Hausbank (H-Bank) drei öffentlich geförderte Darlehen auf:

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