BFH - Beschluss vom 07.06.2011
XI B 1/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; UStG § 3; UStG § 13b;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 479/07

Notwendigkeit der Darlegung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils; Zulässigkeit des Stützens des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache auf eine materielle Rechtsfrage bei Abweisung von Bescheiden wegen Bestandskräftigkeit

BFH, Beschluss vom 07.06.2011 - Aktenzeichen XI B 1/11

DRsp Nr. 2011/14605

Notwendigkeit der Darlegung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils; Zulässigkeit des Stützens des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache auf eine materielle Rechtsfrage bei Abweisung von Bescheiden wegen Bestandskräftigkeit

NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde, die damit begründet wird, das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) enthalte in § 3 und § 13b UStG Festlegungen, die vom Unionsrecht abweichen, ist unzulässig, wenn das FG die Klage teils als unzulässig und teils deshalb abgewiesen hat, weil die angefochtenen Bescheide bestandskräftig geworden sind.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; UStG § 3; UStG § 13b;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1.

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Abs. 2 Nr. 1), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert (Abs. 2 Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Abs. 2 Nr. 3).

Nach § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden.

2.