FG Sachsen - Urteil vom 14.01.2014
6 K 1785/13 (Kg)
Normen:
EStG § 77 Abs. 1 S. 1; EStG § 77 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2;

Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Rückerhalt eines zuvor unrechtmäßig abgezweigten Kindergeldbetrags Anwaltskosten zur Aufhebung eines versehentlich an die Klägerin adressierten Rückforderungsbescheids betreffend abgezweigtes Kindergeld erstattungsfähig i. S. d. § 77 Abs. 1 S. 1 EStG

FG Sachsen, Urteil vom 14.01.2014 - Aktenzeichen 6 K 1785/13 (Kg)

DRsp Nr. 2015/23

Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Rückerhalt eines zuvor unrechtmäßig abgezweigten Kindergeldbetrags Anwaltskosten zur Aufhebung eines versehentlich an die Klägerin adressierten Rückforderungsbescheids betreffend abgezweigtes Kindergeld erstattungsfähig i. S. d. § 77 Abs. 1 S. 1 EStG

1. War der Einspruch der Klägerin gegen eine zu ihren Lasten vorgenommene Abzweigung von Kindergeld erfolgreich, erhält die Klägerin aber auch nach Aufhebung des Abzweigungsbescheides trotz mehrfacher Anfrage bei der Familienkasse über einen langen Zeitraum hinweg keine Nachzahlung in Höhe der zuvor abgezweigten Kindergeldbeträge, so ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts „notwendig” i. S. d. § 77 Abs. 2 EStG. 2. Erfolgt die Nachzahlung der unrechtmäßig abgezweigten Kindergeldbeträge und will die Familienkasse das abgezweigte Kindergeld vom Abzweigungsempfänger zurückfordern, adressiert sie den Rückforderungsbescheid aber versehentlich erneut an die Klägerin, legt der Anwalt der Klägerin deswegen Einspruch ein und wird der Rückforderungsbescheid gegenüber der Klägerin wieder aufgehoben, so sind die Kosten für dieses Einspruchsverfahren nach § 77 Abs. 1 S. 1 EStG erstattungsfähig.