BFH - Beschluss vom 20.07.2011
XI B 108/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; UStG a.F. § 14 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 108/09

Notwendigkeit der Feststellung der Nichtausführung einer in einer Rechnung ausgewiesenen Lieferung für die.Festsetzung von Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 S. 2 Alt. 2 UStG

BFH, Beschluss vom 20.07.2011 - Aktenzeichen XI B 108/10

DRsp Nr. 2011/17786

Notwendigkeit der Feststellung der Nichtausführung einer in einer Rechnung ausgewiesenen Lieferung für die.Festsetzung von Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 S. 2 Alt. 2 UStG

1. NV: Die Festsetzung von Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 2. Alternative UStG verlangt die (positive) Feststellung, dass eine in einer Rechnung ausgewiesene Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt wurde. Dafür reicht nicht aus, dass dies "nicht auszuschließen" ist. 2. NV: Hat das FG den vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerabzug im Tatbestand seines Urteils erwähnt, sich dazu aber in den Entscheidungsgründen nicht geäußert, ist das Urteil insoweit nicht mit Gründen versehen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; UStG a.F. § 14 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist in Bezug auf die Streitjahre 1999, 2002 und 2003 begründet; in Bezug auf das Streitjahr 1997 ist sie unbegründet.