BFH - Beschluss vom 09.03.2011
X B 153/10
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 295;
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1791/07

Notwendigkeit der Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen unterlassener Beiziehung der Strafakten schon in den Vorinstanzen für die Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren vor dem BFH

BFH, Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen X B 153/10

DRsp Nr. 2011/6839

Notwendigkeit der Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen unterlassener Beiziehung der Strafakten schon in den Vorinstanzen für die Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren vor dem BFH

1. NV: Die subjektiven und objektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung sind dem Grunde nach auch bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten immer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364). 2. NV: Hinsichtlich der Höhe der hinterzogenen Einkünfte hat das FG jedoch bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht eine eigene Schätzungsbefugnis.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 295;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Verfahrensmangel der mangelnden Sachaufklärung führt nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da ein etwaiger Mangel im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann.

a)