BFH - Beschluss vom 30.03.2009
XI B 96/08
Normen:
FGO § 44 Abs. 1; FGO § 104 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; AO § 226 Abs. 1; BGB § 387; UStG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 625/06

Notwendigkeit der Vergleichbarkeit der Sachverhalte für das Vorliegen einer Divergenz; Formelle Voraussetzungen für eine Berichtigung des Steuerbetrags gegenüber dem Leistungsempfänger

BFH, Beschluss vom 30.03.2009 - Aktenzeichen XI B 96/08

DRsp Nr. 2009/16028

Notwendigkeit der Vergleichbarkeit der Sachverhalte für das Vorliegen einer Divergenz; Formelle Voraussetzungen für eine Berichtigung des Steuerbetrags gegenüber dem Leistungsempfänger

Normenkette:

FGO § 44 Abs. 1; FGO § 104 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; AO § 226 Abs. 1; BGB § 387; UStG § 14 Abs. 2;

Gründe:

1.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

Die Rechtsfrage, ob ein Urteil vor der Beschlussfassung verkündet werden kann, ist für die Entscheidung des Streitfalls nicht rechtserheblich. Das in der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2008 verkündete Urteil (vgl. § 104 Abs. 1 Satz 1 FGO) wurde nicht erst am 26. August 2008 gefällt. Aus der in den Akten des Finanzgerichts (FG) befindlichen Urteilsfassung ist ersichtlich, dass das Sitzungsdatum handschriftlich auf den "21.08.2008" geändert wurde. Bei der Erstellung der Ausfertigungen u.a. für die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde offensichtlich diese Änderung übersehen.

2.

Eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt nicht vor.

a)