FG Köln - Senatsbeschluss vom 20.09.2002
10 Ko 3869/02
Normen:
FGO § 139 Abs. 3 ; FGO § 139 Abs. 3 S 3 ; FGO § 149 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 55

Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und Bindungswirkung des Beschlusses bei der Kostenfestsetzung

FG Köln, Senatsbeschluss vom 20.09.2002 - Aktenzeichen 10 Ko 3869/02

DRsp Nr. 2002/17113

Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und Bindungswirkung des Beschlusses bei der Kostenfestsetzung

1. An einer "Zuziehung" im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO fehlt es, wenn sich ein Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater im Vorverfahren selbst vertreten hat. 2. Ist ein Bevollmächtigter im außergerichtlichen Vorverfahren nicht zugezogen worden, ist ein Beschluss des Gerichts nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ohne Wirkung und für die vom Urkundsbeamten in eigener Zuständigkeit nach § 149 FGO vorzunehmende Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten ohne Bedeutung.

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 3 ; FGO § 139 Abs. 3 S 3 ; FGO § 149 ;

Tatbestand: