BFH - Urteil vom 17.05.2011
VII R 40/10
Normen:
VO 615/98/EG ; VO 3665/87/EG ;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 58/08

Notwendigkeit des Nachweises der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen beim Transport von lebenden Tieren für einen Anspruch auf Ausfuhrerstattung; Feststellungslast für die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Tierschutzbestimmungen bei Transport von lebenden Rindern

BFH, Urteil vom 17.05.2011 - Aktenzeichen VII R 40/10

DRsp Nr. 2011/12964

Notwendigkeit des Nachweises der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen beim Transport von lebenden Tieren für einen Anspruch auf Ausfuhrerstattung; Feststellungslast für die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Tierschutzbestimmungen bei Transport von lebenden Rindern

1. Ist aufgrund "sonstiger Informationen" i.S. des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 anzunehmen, dass ein zum Transport lebender Rinder eingesetztes Transportmittel zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht den Anforderungen unionsrechtlicher Tierschutzbestimmungen entsprach, trägt der Ausführer die Feststellungslast dafür, dass die am Transportmittel festgestellten Mängel später nicht mehr vorlagen.2. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die Ausfuhrerstattung zu versagen. Die unionsrechtlichen Vorschriften räumen dem HZA insoweit kein gerichtlich nur beschränkt überprüfbares Ermessen ein.3. Das Revisionsgericht ist an die Tatsachenwürdigung durch das FG nicht gebunden, wenn dieser eine Grundlage fehlt, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt nachzuvollziehen, wie das FG zu der seine Entscheidung tragenden Überzeugung gelangt ist (Bestätigung der Rechtsprechung).

Normenkette:

VO 615/98/EG ; VO 3665/87/EG ;

Gründe

I.