Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz (EStG)). Ferner besaß sie eine Eigentumswohnung in T, welche an ihre Eltern vermietet war. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte sie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) unter anderem Reisekosten zum Mietobjekt in Höhe von 2.106,00 €. Der Beklagten veranlagte die Einkommensteuer erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung (AO)). In den Erläuterungen zum Bescheid forderte er unter anderem Belege zu den bei den Vermietungseinkünften geltend gemachten Hausverwaltungskosten und den Fahrtkosten an. Daraufhin legte die Klägerin die Abrechnung der Hausverwaltungsfirma für das Streitjahr vor ("Wohngeldabrechnung"). Fahrtkosten belegte sie nicht.
Mit Bescheid vom 28.11.2018 änderte der Beklagte den Ausgangsbescheid und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Die geltend gemachten Fahrtkosten zum Vermietungsobjekt berücksichtigte er nicht. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.
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