BFH - Beschluss vom 01.04.2009
VIII S 6/09
Normen:
FGO § 62 Abs. 4; FGO § 133a;

Notwendigkeit des Verfassens der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Prozessbevollmächtigten selber bei Bestehen eines Vertretungszwanges; Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde wegen so genannter greifbarer Gesetzwidrigkeit in Finanzgerichtsprozessen; Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Gegenvorstellung; Darlegungsanforderungen an eine Verletzung des Rechts auf Gehör

BFH, Beschluss vom 01.04.2009 - Aktenzeichen VIII S 6/09

DRsp Nr. 2009/14532

Notwendigkeit des Verfassens der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Prozessbevollmächtigten selber bei Bestehen eines Vertretungszwanges; Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde wegen so genannter greifbarer Gesetzwidrigkeit in Finanzgerichtsprozessen; Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Gegenvorstellung; Darlegungsanforderungen an eine Verletzung des Rechts auf Gehör

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4; FGO § 133a;

Gründe:

I.